DVL e.V. - Natura 2000
 
 
 

Glossar „Natura 2000“

EU-Richtlinien:

Artikel der FFH-Richtlinie

Art. 1: Wichtige Begriffe: u.a. Erhaltungszustand, Lebensraumtypen und Arten, die prioritär oder von gemeinschaftlichem Interesse sind

Art. 2: Ziele der Richtlinie: Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten

Art. 3: Beschreibung des Netzes „Natura 2000“

Art. 4: Erstellung der nationalen Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Ausweisung besonderer Schutzgebiete (SAC)

Art. 5: Rolle des EU-Ministerrats bei der Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Vorlage eines Vorschlags durch die Kommission

Art. 6: Schutzmaßnahmen und Bewirtschaftungspläne in den besonderen Schutzgebieten

Art. 7: Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie

Art. 8: Erhaltungsmaßnahmen und finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

Art. 12-16: Schutzmaßnahmen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten

Art. 20/21: Rolle des Habitat-Ausschusses

Anhänge der FFH-Richtlinie:

Anhang I: Natürliche und halbnatürliche Lebensräume, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete erforderlich sind

Anhang II: Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete erforderlich sind

Anhang III: Kriterien für die Auswahl der Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden können

Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten

Anhang V: Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme und Nutzung kontrolliert erfolgt

Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel für Fang, Tötung und Beförderung

Artikel der Vogelschutz-Richtlinie:

Art. 1: Ziel der Richtlinie: Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, sowie deren Eier, Nester und Lebensräume

Art. 2-5: erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Vogelarten

Art. 6: Verbot des Verkaufs

Art. 7-8: Regelungen zur Jagd

Art 11: Regelungen zur Ansiedlung wildlebender Arten

Art. 12-13: Berichtspflichten, Verschlechterungsverbot

Art. 16-17: Einrichtung eines Ausschuss für erforderliche Änderungen

Anhänge der Vogelschutz-Richtlinie:

Anhang I: Vogelarten, für die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind

Anhang II: Vogelarten, die bejagt werden dürfen

Anhang III: Vogelarten, die vom grundsätzlichen Handelsverbot ausgenommen sind

Anhang IV: Verbotene Jagdmethoden

Anhang V: Vordringliche Forschungsbereiche

Erläuterungen:

Berichtspflichten

Die Mitgliedsstaaten müssen gemäß Art. 17 (1) FFH-RL alle sechs Jahre einen umfassenden Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II erstellen. Des Weiteren muss gemäß Art. 16 (2) FFH-RL alle zwei Jahre ein Bericht zum Artenschutz im Zusammenhang mit den genehmigten Ausnahmen erstellt werden.
Die Mitgliedsstaaten übermitteln gemäß Art. 12 der Vogelschutz-Richtlinie der Kommission alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.

Besondere Schutzgebiete

Dazu zählen für das Natura 2000-Schutzgebietssystem die besonderen Schutzgebiete nach Art. 4 (1) der Vogelschutz-Richtlinie und nach Art. 4 (4) der FFH-Richtlinie.

Biodiversität = Artenvielfalt

Biogeographische Regionen

Die biogeographischen Regionen dienen als Grundraster für die Bewertung und Flächenauswahl der zukünftigen FFH-Gebiete. Sie weisen jeweils besondere Charakteristika hinsichtlich der dort vorkommenden Arten und Lebensräume auf.

EG-Vogelschutzrichtlinie

Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten. Die Gebiete der EG-Vogelschutzrichtlinie dienen der Erhaltung seltener und gefährdeter Vogelarten wie z.B. Weiß- und Schwarzstorch, Eisvogel, Schwarz- und Mittelspecht, Rohrdommel und Wanderfalke.

Endemische Arten

Arten, die nur in einem eng umgrenzten Gebiet vorkommen, z.B. auf einer Insel oder ausschließlich in den Alpen.

Erhaltung

Der Begriff umfasst nach der FFH-Richtlinie Maßnahmen des konservierenden Schutzes und der Wiederherstellung oder Renaturierung für Lebensräume und Arten einschließlich der eventuellen Wiederansiedlung ausgestorbener Tier- und Pflanzenarten.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Die Schutzgebiete der FFH-Richtlinie dienen der Erhaltung ausgewählter gefährdeter Lebensräume und Arten (ohne Vögel), darunter so genannte prioritäre Lebensräume und Arten.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Nach Vorliegen der nationalen Gebietslisten führt die EU-Kommission ein Bewertungsverfahren durch, das innerhalb von maximal drei Jahren die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festlegt (gemäß Art. 4, Anhang III, Phase 2 FFH-Richtlinie).

Habitat einer Art

Durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufes vorkommt.

Important Bird Area (IBA)

Fachliche Gebietsvorschläge der Vogelschutzverbände des Dachverbandes Bird-Life International, die für die Meldung als Vogelschutzgebiete geeignet sind. Die IBA-Liste gilt als offizielle Referenzliste für die Ausweisung von SPAs.

Lebensraumtypen

Lebensraumtypen gemeinschaftlicher Bedeutung sind gemäß der FFH-Richtlinie Biotoptypen oder Biotopkomplexe, die nach Anhang I der FFH-Richtlinie im Schutzgebietssystem Natura 2000 geschützt werden müssen. Nach der FFH-Richtlinie besteht die Verpflichtung zu einer allgemeinen Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II, IV und V unter besonderer Berücksichtigung der prioritären Lebensraumtypen und prioritären Arten gemäß Art. 11 der FFH-Richtlinie.

Natura 2000

Europaweites zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete. Natura 2000 umfasst die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie sowie der Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie.

Natürliche Lebensräume

Durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete.

Prioritäre Lebensräume und Arten

Natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten, deren Erhaltung im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zukommt. Kennzeichnung in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie mit Sternchen (*).

pSCI (proposed Site of Community Interest)

Die in der nationalen Gebietsliste vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung.

SAC (Special Area of Conservation)

Nach nationalem bzw. Länderrecht rechtsverbindlich ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet im Sinne der FFH-Richtlinie.

SCI (Site of Community Interest)

Die von der EU-Kommission im Rahmen eines Bewertungsverfahrens festgelegten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung.

SPA (Special Protection Area)

Nach nationalem bzw. Länderrecht rechtsverbindlich ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet im Sinne der EG-Vogelschutzrichtlinie.

Verschlechterungsverbot

Gemäß Art. 6 (2) FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können.

Verträglichkeitsprüfung

Besteht die Möglichkeit einer planungs- oder projektbedingten Gebietsbeeinträchtigung, ist nach Art. 6 (3) der FFH-Richtlinie eine Verträglichkeitsprüfung gefordert, die sich an den für die besonderen Schutzgebiete jeweils festgelegten Erhaltungszielen orientiert.